Am 05. Juni 2012 entschied das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in Sachsen-Anhalt, dass Nikotinliquids nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen würden. Die Landeshauptstadt von Sachsen-Anhalt - Magdeburg - hatte den Verkauf von Nikotinliquids für die E-Zigarette verboten mit der Begründung, dass es sich um zulassungspflichtige Arzneimittel handeln würde. Da diese Zulassung fehle, dürfe es nicht frei verkauft werden.
Ebenso, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen, entschied nun das Oberverwaltungsgericht Magdegurg, dass die Nikotinliquids nicht als ein Arzneimittel, sondern als ein Genussmittel einzustufen seien. Zwar könne Nikotin zu medizinischen Zwecken angewendet werden, was aber im vorliegenden Fall nicht die richtige Zweckbestimmung sei. Vom Hersteller wird das Nikotinliquid nicht als Heilmittel angepriesen, sondern lediglich zum Konsumieren, um seinen Nikotinbedarf zu stillen.
Dass inzwischen zwei Oberverwaltungsgerichte in Deutschland so urteilen, ist ein gutes Zeichen, dass die elektrische Zigarette und die Nikotinliquids allmählich als freiverkäufliches Genussmittel anerkannt werden. Gerade aufgrund der Fehleinschätzung vieler Behörden, Politiker und Pharma-Lobbyisten mussten viele Händler Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen über sich ergehen lassen. Nicht nur der wirtschaftliche Schaden dieser Händler wird zu Unrecht in Kauf genommen - auch deren Integrität wird automatisch in Frage gestellt.







